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LSB Vereinsförderung: Freistellungsbescheid

freistellung

Für die Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln durch den Landessportbund Thüringen ist ein gültiger Freistellungsbescheid zwingende Voraussetzung. Dieser muss dem Landessportbund vorliegen. Grundlage hierfür ist die Zuwendungsordnung des Landessportbundes Thüringen. Diese regelt verbindlich für alle Förderverfahren:

Warum gilt diese Drei-Jahres-Frist?

Uns ist bewusst, dass Finanzämter Freistellungsbescheide teilweise mit einer steuerrechtlichen Gültigkeit von bis zu fünf Jahren ausstellen. Diese Frist bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Ausstellung von Spendenbescheinigungen. Für die Überprüfung der Gemeinnützigkeit gilt hingegen in der Regel ein Drei-Jahres-Turnus:

Rechtliche Grundlage und Prüfung

Die aktuelle Zuwendungsordnung wurde zuletzt im Jahr 2023 umfassend fachlich geprüft – unter Einbeziehung steuerlicher Expertise. Das Ergebnis: Die Drei-Jahres-Regelung ist rechtlich belastbar und weiterhin gültig.

Vorteil für Vereine

Die Begrenzung auf drei Jahre dient auch dem Schutz der Vereine: Sie reduziert das Risiko, dass bei einer späteren Aberkennung der Gemeinnützigkeit Fördermittel für mehrere Jahre rückwirkend zurückgezahlt werden müssen. Sobald ein aktueller Freistellungsbescheid vorliegt oder nachgereicht wird, kann die Auszahlung der Fördermittel unmittelbar erfolgen.

Wir bitten alle Sportvereine um Verständnis, dass der Landessportbund Thüringen an die Vorgaben seiner Zuwendungsordnung gebunden ist. Nur so kann eine einheitliche, rechtssichere und faire Förderpraxis für alle Vereine gewährleistet werden. Hier geht’s zur LSB-Zuwendungsordnung.