Freitag, den 09. Juli 2021 um 07:30 Uhr Administrator
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Vereinfachungen Transparenzregister

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 9. Juni 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beschlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat steht noch aus. Zu erwarten sind deutliche Vereinfachungen für die gemeinnützigen Vereine.

Bislang waren die Vereine gefordert, einen Antrag auf Gebührenbefreiung beim Bundesanzeiger Verlag, der das Transparenzregister führt, ab dem Jahr 2021 zu stellen. Soweit Vereine Gebührenbescheide für die Jahre 2017 bis 2020 erhalten haben, so hatte der LSB Thüringen mitgeteilt, dass die Gebühren von maximal 13.01 Euro zu bezahlen waren.

Die Antragstellung auf Gebührenbefreiung in elektronischer Form auf der Internetseite des Registers oder über die empfohlene E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. stellte sich als umständlich, aufwendig und teils erfolglos heraus, auch waren Freistellungsbescheid des Finanzamtes und die Personalausweise der anmeldenden Vorstandsmitglieder vorzulegen.

Da der Antrag auf Gebührenbefreiung ab 2021 spätestens Ende 2021 gestellt werden muss und eine berechtigte Hoffnung bestand, dass dieses bürokratische Verfahren durch die Bundesregierung noch abgeändert wird, haben wir den Vereinen auch geraten, mit der Antragstellung noch abzuwarten.

Das Abwarten hat sich nun gelohnt. Mehreren Initiativen, insbesondere von DOSB und einem zivilgesellschaftlichem Bündnis gemeinnütziger Dachverbände und dem Engagement einzelner Bundestagsabgeordneter ist es zu verdanken, dass, nach einer Übergangszeit bis 2023, ab 2024 gemeinnützige Vereine keine Antragstellungen oder Mitteilungen an das Transparenzregister mehr leisten müssen.

Für die Jahre 2021 bis 2023 müssen die Vereine noch einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen, jedoch wird dieser in einer vereinfachten Form möglich sein. Hierzu wird ein Musterformular bereitgestellt, welches auch in schriftlicher Form an das Transparenzregister gesandt werden kann. Der Freistellungsbescheid wird nicht vorzulegen sein, es reicht die Erklärung, dass der Verein gemeinnützig ist.

Dieses Musterformular wird erst Anfang des Jahres 2022 zur Verfügung gestellt werden können. Die Antragstellung ab dem Jahr 2021 muss dann bis zum 30. Juni 2022 erfolgen. Sie gilt rückwirkend für das Jahr 2021.

Es besteht also für die Vereine derzeit kein Handlungsbedarf. Vereine sollten abwarten, bis die Antragstellung im nächsten Jahr nach dem hier angekündigten vereinfachten Antragsverfahren möglich ist. Über Aktualisierungen wird umgehend informiert!

Ansprechpartner: Jürgen Warnicke, Tel. 0361-3405431, Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.