Wiederaufnahme Sportbetrieb - Was gilt?
Seit dem 4. Mai gilt die 2. Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus vom 2. Mai. Hier ist geregelt, dass Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen zu schließen sind. Möglich ist Individualsport zu Freizeit- und Trainingszwecken unter freiem Himmel, bei dem die Kontaktbeschränkungen und der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten sind. Die Ausübung des Individualsports bezieht sich auf die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien soweit der Träger der Einrichtung oder Anlage der Öffnung ausdrücklich zustimmt. Ausgenommen von dieser Öffnung sind Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder.