Kreissportbund Hildburghausen e.V.

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Unfallversicherung

Freiwillige Versicherung auf beauftragte Ehrenamtliche ausgedehnt

Grafik UnfallLaut der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sind im Augenblick in Deutschland ca. 196.000 ehrenamtliche Personen im Rahmen der sogenannten Ehrenamtsversicherung versichert, davon ca. 114.000 aus dem Sportbereich.
Im Jahr 2005 wurden mit dem „Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen“  Voraussetzungen geschaffen, dass Ehrenamtliche bei der Ausübung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit, im Rahmen einer freiwilligen Versicherung, abgesichert werden können.

Niedergeschrieben war das im § 6 Abs. 1 Nr. 3 im SGB VII. Allerdings war der Personenkreis, dem diese Regelung zu Gute kam, beschränkt, denn versichert werden konnte nur, wer ein Wahlamt laut Satzung begleitete. Denn im Wortlaut des § 6 (Freiwillige Versicherung) hieß es wie folgt:

„(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern ... 3. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, ...

Das schloss einen nicht unerheblichen Teil an ehrenamtlich Engagierten aus, wie z.B. Kampf- und Schiedsrichter, Mitglieder in Ausschüssen oder Kommissionen und viele andere, die für den Verein ehrenamtlich tätig wurden, allerdings kein Wahlamt laut  Vereinsatzung begleiteten.

Im Rahmen des „Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Unfallversicherung“ (UVMG) wurde jüngst auch der versicherungsfähige Personenkreis ausgedehnt, der in den Genuss der Ehrenamtsversicherung kommen kann. Mit der Neuregelung können nun neben den gewählten Ehrenamtsträgern auch beauftragte Ehrenamtliche in den Genuss der Versicherung kommen können, sofern ihr Verein für sie eine solche abschließt. § 6 Nr. 3 SGB VII wurde um diesen Personenkreis ergänzt. Im Wortlaut lautet der neue Paragraf 6 nun wie folgt:

 „(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern ... 3. gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, ...

So ist es möglich, dass Mitglieder in Ausschüssen, Schieds- und Kampfrichter oder sonstige ehrenamtliche Helfer abgesichert werden können. Auf ein Wahlamt laut Satzung kommt es nicht mehr an.
Der Auftrag muss nicht zwingend durch den Vorstand erfolgen sondern kann z.B. durch einen Ausschussvorsitzenden erfolgen. Martin Herntier von der Abteilung Gefahrtarif der VBG zur Neuregelung: „Die Erweiterung der Regelung bedeutet , dass ein Organ des Sportvereines einen Auftrag erteilt. Am besten ist es natürlich, wenn dieser Auftrag dokumentiert wird. Wenn also der Jugendwart (Ehrenamt kraft Satzung) Beisitzer beruft ist das kein Problem. Ist der Jugendwart selbst vom Vorstand beauftragt worden, sollte es dokumentiert sein, dass dieser selbst Beisitzer berufen darf. Allerdings soll nicht jeder Beauftragte versicherbar sein. Es muss sich schon im Kern um ein Ehrenamt im Gesetzessinne handeln.“

Was genau ist nun ein „Ehrenamt im Gesetzessinne“?

Aufschluss darüber gibt Dr. Thomas Molkentin, der Referatsleiter „Unfallversicherung“ im Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf den Internetseiten des Bundesnetzwerkes Bürgerschaftliches Engagement (Direkter Link zur Stellungsnahme).

Folgende zwei Bedingungen sind Vorraussetzung, damit diese Regelung für nicht gewählte Ehrenamtliche greifen kann.

(1) Es muss sich um eine unentgeltliche Leistung handeln, wovon man bei einem Ehrenamt ausgehen kann. Der Unentgeltlichkeit stehen steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG nicht entgegen, da diese sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt angesehen werden.

(2) Es darf sich dabei nicht um einen einmaligen Auftrag von kurzer Dauer handeln, eine Tätigkeit in wiederkehrender Regelmäßigkeit sollte gegeben sein. Der ehrenamtliche Einsatz muss über reguläre Vereinspflichten hinausgehen.

Möglichkeit der freiwilligen Versicherung mehr nutzen

Von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für ihre gewählten Ehrenamtsträger machen bisher nur sehr wenige Vereine Gebrauch. Der Kreissportbund Hildburghausen e.V. kann seinen Vereinen nur einmal mehr raten, einen Versicherungsschutz für seine Ehrenamtlichen zu prüfen. Der Versicherungsbetrag von 2,73 € im Jahr pro Versicherterm ist sehr gering. Er sollte sicherlich von jedem Verein aufzubringen sein, wenn man bedenkt, was diese Menschen für den Verein leisten. Dass sie stellenweise tagtäglich für ihren Verein wirken, sich damit auch tagtäglich Gefahren aussetzen. Schnell ist, trotz aller Vorsicht, einmal was passiert. Nicht immer gehen solche Fälle glimpflich aus.

Die Anmeldung zur freiwilligen Unfallversicherung erfolgt für Sportvereine des Freistaates Thüringen nicht direkt an die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) sondern über den LSB Thüringen.
Auf dessen Webseite unter
www.thueringen-sport.de bzw. www.lsb-thueringen.de kann im Bereich Vereinsservice > Sportversicherungen > Ehrenamtsversicherung  ein Anmeldeformular heruntergeladen werden. Selbiges ist auch auf unserer Internetseite im Dokumentenpool im Bereich Formulare erhältlich.
Für Fragen steht im LSB Thüringen Jürgen Warnicke zur Verfügung (Tel.: 0361 3405431 oder per EMail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. )

Weitere Informationen zum Thema gibt es auch in der Zeitschrift des LSB Thüringen e.V. „Thüringen Sport“ Ausgabe Januar/Februar 2009. Sie steht auf der Internetplattform des LSB Thüringen e.V. zum Download bereit. Zum LSB-Downloadbereich „Thüringen Sport“.

Wenke Thron

 

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"Ist man in kleinen Dingen nicht geduldig, bringt man die großen Vorhaben zum Scheitern."

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