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§ 3 Nr 26a EStG

Fristverlängerung für notwendige Satzungsänderungen

Grafik Geld - (c) Wenke ThronSeit Oktober 2007 gibt es im Einkommenssteuergesetz (EStG) mit § 3 Nr. 26a eine neue Regelung im Zusammenhang mit der Zahlung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen. Demnach sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr steuerfrei.

Von diesem allgemeinen Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich profitieren vor allem die Vereinsvorstände, die nun in Höhe des besagten Maximalbetrages von 500 Euro jährlich pauschale Aufwandentschädigungen erhalten können, ohne diese versteuern zu müssen. Was vorher nur durch einen Kunstgriff in Form des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG möglich war, aber nicht in dieser Größenordnung.

Damit ein solcher pauschaler Betrag an den Vereinsvorstand gezahlt werden kann, bedarf es einer dementsprechenden Regelung in der Satzung des Vereins. Denn grundsätzlich gelten die zivilrechtlichen Vorschriften, nach denen ein Vorstand sein Amt generell ehrenamtlich ausübt (Vgl. § 27 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 662 BGB). Erfolgen pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an den Vereinsvorstand, ohne eine explizite Regelung in der Vereinssatzung, handelt der Verein rechtswidrig. Er verstößt gegen das sogenannte Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Laut dem Bundesministerium der Finanzen (Schreiben vom 22.04.09 / IV C 4 S 2121/07/0010) wird jedoch von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit aus Billigkeitsgründen abgesehen, sofern die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, wenn sie nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung innerhalb einer festgelegten Frist eine Satzungsänderung vornimmt, die eine Bezahlung der Vorstands-/Präsidiumsmitglieder zulässt.
Besagte Frist hatte sich in den letzten Monaten mehrfach geändert. Zunächst wurde als Deadline der 30.06.2009 gesetzt, später der 31.12.2009. Nun wurde der Endtermin erneut geändert. Per Schreiben vom 6. Oktober 2009 weist der DOSB seine Mitgliedsorganisationen darauf hin, dass die Frist zur notwendigen Satzungsänderung, nach einem Gespräch des DOSB mit den Oberen Finanzbehörden der Länder am 23.09.09, noch einmal verlängert wurde. Um den Tagungsrhythmen der Vereine/Verbände in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, wird die Frist bis zum 31.12.2010 verlängert, heißt es in dem von DOSB-Generaldirektor Dr. Michael Vesper unterzeichnetem Dokument.

 

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