Aktuelle Regelungen für den organisierten Sport in Thüringen

Die Thüringer Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung wurde zum 23. Januar mit geringfügigen Anpassungen um zwei weitere Wochen verlängert. Die Verordnung gilt bis einschließlich 8. Februar 2022.
Für den Thüringer Sportbetrieb ergeben sich somit keine Änderungen. Weiterhin geschlossen sind leider Schwimmhallen, auch das Zuschauerverbot bleibt bestehen. Der Landessportbund hatte sich bis zuletzt für eine Lockerung eingesetzt.
Angepasst bzw. klar formuliert wurde die Definition von 2G Plus – also wer ist wann von der Testpflicht befreit.
Anpassung der 2G Plus-Regelung – gilt auch im Indoor-Sport:
Für Bereiche mit 2G Plus-Zugangsbeschränkungen entfällt für die folgenden Personen die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses:
- Geboosterte (Wegfall der 15-Tage-Frist)
- „frisch“ Geimpfte (Zeitpunkt der Grundimmunisierung/ zweite Impfung liegt höchstens drei Monate zurück)
- „frisch“ Genesene (bis zu 90 Tage nach positivem Befund, gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV)
- Genesene mit mindestens einer Impfung vor oder nach der Infektion (ohne zeitliche Befristung)
Übersicht der Regelungen für die jeweiligen Personengruppen
- Sämtliche Schülerinnen und Schüler (auch die, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben):
innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Tests mit negativem Ergebnis ausreicht)
- Noch nicht eingeschulte Kinder:
innen und außen: kein 3G-Nachweis erforderlich
- Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres):
innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht;
außen: 2G (geimpft oder genesen)
- Für die nachstehend aufgeführten Personengruppen gilt innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht):
Berufs- und Profisportler sowie Athleten/innen mit offiziellem Kaderstatus
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht an schulischen Testungen teilnehmen
Trainer/innen sowie Übungsleiter/innen im Erwachsenensport
Trainer/innen von Berufs- und Profisportler/innen und sowie Athleten/innen mit offiziellem Kaderstatus
Trainer/innen sowie Übungsleiter/innen im Kinder- und Jugendsport bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Schiedsrichter/innen sowie Kampfrichter/innen und sonstige Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs unabdingbar ist
Sportveranstaltungen mit Zuschauer/innen sind nicht zulässig.