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Vereine müssen Steuerpflicht beachten

Dass Sportvereine sich mehr und mehr selbst um ihre von der Kommune überlassenen Sportstätten und -anlagen kümmern müssen, um diese in gepflegtem und gewartetem Zustand für Zwecke des Sports vorzufinden, ist längst bekannt. Da ist es gut, wenn sich die Kommunen wenigstens mit einem finanziellen Beitrag an der Pflege und Wartung der Anlagen beteiligen.

Doch bei der steuerlichen Behandlung des sogenannten Zuschusses ist Vorsicht geboten. Im Rahmen der LSB-Fortbildungen zum Vereinssteuerrecht wurde mehrmals auf die drohende Gefahr hingewiesen. Nun ist sicher: Der Zuschuss, den eine Kommune an den Sportverein im Rahmen eines Vertragsverhältnisses für die Pflege und Wartung der in ihrem Besitz stehenden Sportanlagen zahlt, stellt einen Leistungsaustausch dar mit der Folge, dass dieser Zuschuss der Umsatzsteuer unterliegt.

Eine Zuordnung zum (steuerbegünstigten) Zweckbetrieb kann nicht vorgenommen werden, so dass der Zuschuss durch die zwangsläufige Zuordnung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19 Prozent der Umsatzsteuer unterworfen werden muss und auch der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegt. Weiterhin kann für Leistungen, die die Mitglieder dafür ehrenamtlich erbringen, keine steuerfreie Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Diese steuerliche Würdigung des Zuschusses wurde in einem durch den Landessportbund Thüringen e.V. initiierten und unterstützten Rechtsstreit durch das Finanzgericht Thüringen vorgenommen. Mit verheerenden Auswirkungen für die Sportvereine, die ihre Anlage selbst in Schuss halten.

Weitergehende Informationen erhalten die Vereine beim LSB Thüringen in Erfurt.

 

Spruch des Monats April

"Man muss glücklich sein, um glücklich zu machen. Und man muss glücklich machen, um glücklich zu bleiben."

- Maurice Maeterlinck -

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