Kreissportbund Hildburghausen e.V.

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Satzung des Kreissportbundes Hildburghausen e.V.

Beschluss des Kreissporttages vom 07.11.2009

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kreissportbund Hildburghausen e.V., nachfolgend –Kreissportbund - genannt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildburghausen unter der Nr. VR 048 eingetragen und hat seinen Sitz in  Hildburghausen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sein Wirkungsbereich ist das Gebiet des Landkreises Hildburghausen.

§ 2   Grundsätze, Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Kreissportbundes ist die allgemeine und umfassende Pflege und Förderung des Sports für alle Altersklassen und für alle Fachrichtungen.
  2. Der Kreissportbund ist offen für alle Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, gesellschaftlichen Stellung, Parteizugehörigkeit, Rasse,
    Religion und Weltanschauung, sofern sie nicht rassistische, nationalistische oder faschistische Ziele vertreten. Der Kreissportbund wirkt Ausländerfeindlichkeit
    und jedwedem politischem oder sonstigem Extremismus entgegen.
  3. Der Kreissportbund bekennt sich zum sportlichen Gedankengut, insbesondere zur Völkerverständigung und zur Fairness im Sport, fördert die Olympische Idee und
    wirkt im Sinne der internationalen Charta für Körperkultur und Sport der UNESCO. 
  4. Der Kreissportbund tritt für Erhaltung, Wiederherstellung und Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre schonende Nutzung durch den Sport ein.
  5. Der Kreissportbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der  Abgabenordnung.
  6. Der Kreissportbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Kreissportbundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Vereinsämter werde grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3, Nr. 26 a EStG beschließen.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreissportbundes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Aufgaben des Kreissportbundes

  1. Als regionale Untergliederung und satzungsgemäßes Organ des Landessportbundes Thüringen e.V. erfüllt der Kreissportbund die Aufgaben
    des LSB Thüringen im Kreisgebiet, soweit diese in seine regionale Kompetenz fallen.
  2. Der Kreissportbund fördert und unterstützt im Auftrag des LSB Thüringen seine  Vereine und Verbände, insbesondere bei
  • der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Basis, dem Austausch von Erfahrungen zwischen den Mitgliedsvereinen und -verbänden,
  • der Entwicklung des Sports in allen Altersklassen und Fachrichtungen,
  • der Planung und Durchführung von gemeinsam zu lösenden Aufgaben,
  • der Zusammenarbeit mit den legislativen und exekutiven Organen des Kreises und kommunalen und gesellschaftlichen Institutionen bzw. Organisationen der
    Region,
  • der Öffentlichkeitsarbeit,
  • der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Sportassistenten und Vereinsmanagern  und Vorständen,
  • der Abnahme und Verleihung des Sportabzeichens,
  • den Projektmaßnahmen,
  • der Durchführung von Lehrgängen und Seminaren,
  • der Ehrung von Personen, die sich um den Sport im Kreisgebiet verdient gemacht haben,

§ 4   Mitgliedschaft

Mitglieder der Kreissportbünde sind:

a)   Die Mitgliedsvereine des LSB Thüringen, die ihren Sitz im Gebiet des Kreissportbundes haben. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mitgliedschaft 
      im LSB Thüringen werden sie in ein und demselben organisatorisch zusammengefassten Antragsverfahren zugleich Mitglied im Kreissportbund
      Hildburghausen. Die Beendigung der Mitgliedschaft im LSB Thüringen zieht die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund nach sich. Entsprechendes gilt
      auch für die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund. Eine Mitgliedschaft nur im Kreissportbund oder nur im LSB Thüringen ist
      ausgeschlossen.
    
     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt aus dem Kreissportbund / LSB Thüringen ist zum Ende eines
     Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erklären. Die Austrittserklärung muss mindestens einer der beiden vorgenannten
     Organisationen rechtzeitig zugehen. Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium des LSB Thüringen nach Anhörung des zuständigen Kreissportbundes.
     Auf § 9 Abs. 3 der Satzung des LSB Thüringen wird verwiesen.

     Ein Ausschlussgrund liegt aus Sicht des Kreissportbundes insbesondere vor:
     - bei Handlungen, die sich gegen den Kreissportbund, seinen Zweck, seine Ziele und Aufgaben sowie sein Ansehen richten und die Belange des Sports schädigen,
     - bei groben Verstößen gegen die Satzung des Kreissportbundes und/oder gegen die Satzung des LSB Thüringen,
     - bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des Kreissportbundes trotz schriftlicher Abmahnung.    

b)  Gebietsrelevante regionale Untergliederungen von Sportfachverbänden des LSB  Thüringen, deren Sportart in mindestens einem dem Kreissportbund 
     angehörenden Mitgliedsverein des LSB Thüringen betrieben wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Mitgliedschaft
     endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu
     erklären.

§ 5  Satzungszusammenhang von Kreissportbund und Landessportbund Thüringen

  1. Der Kreissportbund nimmt die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben nachfreiem Ermessen war.
  2. Die Satzung des Kreissportbundes und die ergänzenden Ordnungen und Beschlüsse müssen sich in die Satzungen und Zielsetzungen des LSB Thüringen 
    einfügen und sollen keine Widersprüche dazu enthalten.
  3. Satzungsänderungen bezüglich der Bestimmungen der Kernsatzung (§§ 1, 2, 3, 4  Buchst. a, 5, 6 Ziffer 1, 7 Ziffer 1 Satz 2-5 und Ziffer 2 Satz 1, 10, 12, 13 und 14)
        erfolgen für alle Kreissportbünde und Stadtsportbünde im LSB Th. einheitlich. Sie bedürfen der Initiative oder Zustimmung des Landessporttages/Hauptausschusses
        des LSB Th. und werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  4. Der Kreissportbund verpflichtet sich, die vom Landessporttag oder Hauptausschuss beschlossenen Satzungsänderungen auf der nächsten Mitgliederversammlung umzusetzen und dem Registergericht einzureichen.
      

§ 6   Organe

Die Organe des Kreissportbundes sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium.

§ 7   Mitgliederversammlung (Kreissporttag)

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vertreter der Mitgliedsvereine und der dem Kreissportbund angehörenden regionalen Mitgliedsverbände. 
    Sie wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. In dem Jahr, in dem der Landessporttag des LSB Thüringen stattfindet, heißt die Mitgliederversammlung "Kreissporttag". Dieser soll rechtzeitig vor dem Landessporttag stattfinden. Auf dem Kreissporttag werden die Delegierten des Kreissportbundes für den
        Landessporttag sowie das Präsidium des Kreissportbundes gewählt.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    - Entgegennahme der Berichte des Präsidiums (Tätigkeitsbericht, Finanzbericht)
    - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    - Entlastung des Präsidiums
    - Wahl des Präsidiums
    - Wahl der Kassenprüfer
    - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Ordnungen
    - Beschlussfassung über Anträge
  3. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge zur Tagesordnung müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung
        beim Kreissportbund eingegangen sein. Die nachträglich eingereichten Anträge werden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt.
        Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
        beschlussfähig.
  4. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können nur mit  Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Kreissportbundes sind grundsätzlich nicht dringlich.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach freiem Ermessen des Präsidiums statt oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem
    Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird. Für die Einberufung und Durchführung der
    außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.
  6. Stimmenverteilung

a) Jedes Mitglied sowie die Mitglieder des Präsdiums haben eine Stimme. Stimmberechtigt sind der von den Mitgliedsvereinen entsandte Vertreter, der Vertreter der regionalen Untergliederungen der Sportfachverbände sowie die Präsidiumsmitglieder.

b) Zusätzlich erhält jeder Mitgliedsverein pro angefangene weitere 250 Mitglieder eine weitere Stimme.

c)   Die gebietsrelevanten regionalen Untergliederungen der Sportfachverbände des LSB Thüringen erhalten pro weitere angefangene 500 gebietsangehörige
      Mitglieder eine weitere Stimme. Ein Vertreter kann mehrere Stimmen eines Mitgliedes ausüben.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen hingegen einer 2/3 Mehrheit.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich 
    durch Handzeichen. Im Einzelfall kann auf Antrag eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden.

8. Für die Durchführung von Wahlen gilt die Wahlordnung des Kreissportbundes Hildburghausen.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8   Präsidium des Kreissportbundes

1. Dem Präsidium gehören an
 a.) der / die Präsident/in fürs Ehrenamt
b.) der / die Vizepräsident/in für Verwaltung und Marketing
c.) der / die Vizepräsident/in für Breiten-, Gesundheits- und Seniorensport
d.) der / die Vizepräsident/in für Leistungssport
e.) der / die Schatzmeister/in
f.)  der / die Vorsitzende der Kreissportjugend
g.) der / die Vertreter/in eines Sportfachverbandes
h.) der / die Vertreter/in eines Sportvereins
i.)  der / die Vertreter/in eines Sportvereins

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in, die drei Vizepräsidenten und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten
     den Kreissportbund gemeinsam.

3. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die gewählten Präsidiumsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Während der Wahlperiode
    frei werdende Präsidiumspositionen werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch das Präsidium kommissarisch besetzt. Die nächste Mitglieder-
    versammlung besetzt die frei gewordene Präsidiumsposition durch Ersatzwahl für den Zeitraum bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode.

4. Für alle Wahlfunktionen des Kreissportbundes wird eine Ehrenamtsversicherung und für alle vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieder gemäß
    § 26 BGB wird eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. 


§ 9   Ordnungen

Der Kreissportbund kann seinen Tätigkeitsbereich individuell durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe regeln. Er kann sich zu diesem Zweck insbesondere eine
• Geschäftsordnung,
• Finanzordnung,
• Jugendordnung,
• Ehrenordnung
geben.

§ 10   Finanzierung / Beiträge

Der Kreissportbund kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Die Höhe und die Fälligkeit werden auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke finanziert sich der Kreissportbund aus folgenden Mitteln
• Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen
• Einnahmen aus Spenden
• Sonstige eigene Einnahmen
• Werbung und Sponsoring
• Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (z.B. Landkreis und LSB Thüringen)

§ 11  Verwaltung des Kreissportbundes

1. Zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben kann der Kreissportbund eine Geschäftsstelle unterhalten.

2. Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter erfolgt durch das Präsidium auf der Grundlage des durch die Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsplanes.
                             
§ 12  Kreissportjugend

1. Die Kreissportjugend ist die die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in besonderer Weise fördernde Jugendorganisation des Kreissportbundes.

2. Die Kreissportjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch das Präsidium des Kreissportbundes bedarf. Im Rahmen dieser Jugendordnung und
    unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Kreissportbundes arbeiten und beschließen die Organe der Kreissportjugend in eigener Verantwortung.
 
3. Die Kreissportjugend verfügt über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§ 13   Kassen- und Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten
    Organs sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Kreissportbundes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr stichprobenartig sachlich
    und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
    Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.


§ 14  Auflösung des Kreissportbundes

Für die Auflösung des Kreissportbundes ist die Mitgliederversammlung zuständig. Der Antrag zur Auflösung des Kreissportbundes darf nur auf Anregung des Hauptausschusses oder des Landessporttages des LSB Thüringen auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der Stimmberechtigten des Kreissportbundes.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem LSB Thüringen zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Kreissportbundes abwickeln.

Bei Auflösung des Kreissportbundes oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach dem Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den LSB Thüringen, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige satzungsgemäße Zwecke im Kreisgebiet zu verwenden hat.

Die Satzung in ihrer Fassung vom 22.08.1990, geändert am 20.01.1995 und 12.05.2006 wird durch den Beschluss des Kreissporttages vom 07.11.2009 geändert.

 

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Broschüre "Leitfaden zum Vereinsrecht" erhältlich - Wer in einem Ver­ein aktiv mit­ar­bei­ten will, ist nicht nur auf ge­eig­ne­te Rah­men­be­din­gun­gen, son­dern auch auf gute In­for­ma­ti­on an­ge­wie­sen. Das Bundesministerium der Justiz hält auf seiner Internetseite eine interessante Publikation mit zahlreichen wichtigen Informationen zum Thema zum kostenlosen Download bereit. Zur Internetseite des Bundesministeriums der Justiz: <Klick>