Neue Rechtsverordnung zu § 15 Thüringer Sportfördergesetz erlassen
Auch wenn es lange gedauert hat – seit dem 31. März 2021 ist die ergänzende Rechtsverordnung zum Thüringer Sportfördergesetz veröffentlicht. Laut § 15 Absatz 5 des Thüringer Sportfördergesetzes beinhaltet die durch das Sportministerium erlassene Rechtsverordnung nähere Regelungen zur unentgeltlichen Nutzung der Sportanlagen öffentlicher Träger.