JUGENDORDNUNG
der Kreissportjugend im Kreissportbund Hildburghausen e. V.
§ 1 Name und Wesen
Die Kreissportjugend (KSJ) ist die Jugendorganisation im Kreissportbund (KSB) Hildburghausen (HBN).
Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des KBS HBN und der Jugendordnung der KSJ eigenständig und entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 2 Zweck
Die KSJ will durch die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen in den Vereinen, Abteilungen, allgemeinen Sportgruppen, Arbeitsgemeinschaften und Verbänden deren Recht auf körperliche und geistige Betätigungen mit zeitgemäßen Inhalten und Formen garantieren. Die KSJ nimmt Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen. Dies geschieht neben dem sportlichen Üben und Trainieren unter Hauptverantwortung der Verbände vor allem durch eine interessante und abwechslungsreiche allgemeine Jugendarbeit. Die Mitglieder sollen zu sozialem Verhalten befähigt und zum gesellschaftlichen Engagement angeregt werden. Die Bereitschaft zur internationalen Verständigung soll geweckt werden.
Die KSJ will sportliche Jugendarbeit in ihrer ganzen Breite (Freizeit-, Breiten-, Leistungssport) in den Mitgliederorganisationen des KSB HBN entwickeln und koordinieren.
Sie setzt sich dafür ein, dass jedes Kind Sport treiben kann und jedem Talent die Möglichkeit zur Entfaltung gegeben wird.
§ 3 Grundsätze
Die KSJ ist der Interessensvertreter der Mitglieder des KSB im Alter bis 27 Jahren in sportlichen sowie allgemeinen Jugendfragen. Sie wirkt Jugend- und gesellschaftspolitisch und tritt für die Mitbestimmung der Mitglieder ein. Die KSJ ist parteienunabhängig. In ihrem gesellschaftlichen Engagement tritt sie für Friedenssicherung, Völkerverständigung, Achtung der Menschenrechte, soziale Sicherheit sowie Schutz und Erhaltung der Umwelt ein. Die KSJ strebt eine enge Partnerschaft mit allen Kindern und Jugendlichen der Verbände, zu Bereichen des Kinder- und Jugendsports und insbesondere zu den Schulsportgemeinschaften an.
§ 4 Gliederung
Organe
Organe der KSJ sind:
- der Kreisjugendtag
- der Kreisjugendausschuss
- der Kreisjugendvorstand
§ 5 Kreisjugendtag
Stellung
Der Kreisjugendtag ist das oberste Organ der KSJ.
Zusammensetzung
Der Kreisjugendtag setzt sich aus den Delegierten der Jugendgremien der Mitgliederorganisation des KSB und den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Grundsatz ist, jeder Verein und jeder Verband des KSB erhält mindestens eine Stimme. Die restlichen Mandate werden unter Berücksichtigung der Mitgliederstärke vergeben. Die dazu nötigen Regelungen legt der Kreisjugendvorstand fest.
Aufgaben
Die Aufgaben des Kreisjugendtages sind:
- Beratung von Grundsatzfragen
- Beschlussfassung über die Jugendordnung der KSJ bzw. deren Veränderung
- Beschluss von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und der Kommission
- Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Beschluss über die Jahresrechnung und den Haushaltsvorschlag
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Delegierten für die Vertretung der KSJ im Kreisjugendring Hildburghausen
Ordnung
der Vorstand des KSJ erlässt auf der Grundlage der Ordnung des KSB HBN eine Geschäfts- und Finanzordnung.
Zusammentritt
Der Kreisjugendtag tritt alle drei Jahre (vor dem Stattfinden des Kreissporttages) zusammen und wählt die Mitglieder des Vorstandes. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Jugendgremien der Mitgliederorganisationen des KSB HBN bzw. der Mitglieder des Kreisjugendausschusses ist ein außerordentlicher Kreisjugendtag einzuberufen.
Beschlussfähigkeit
die Beschlussfähigkeit eines ordnungsgemäß einberufenen Kreisjugendtages ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden gegeben.
Abstimmung Wahlen
Beschlüsse der KSJ werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Kreisjugendausschuss
Der Kreisjugendausschuss besteht aus den Jugendwart/innen der Mitgliedsvereine des KSB, der Kreisfachverbände und den Mitgliedern des Vorstandes. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Der Kreisjugendausschuss wird in den Jahren zwischen den Kreisjugendtagen mindestens einmal zur Beratung einberufen.
Die Aufgaben des Kreisjugendausschusses sind die Bestätigung des Jahresfinanzabschlusses und die Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag. Im Jahr des Stattfindens des Landesjugendtages der Thüringer Sportjugend erfolgt die Wahl der Delegierten der KSJ. Darüber hinaus werden die Aufgaben des §5 Punkt 3 Anstrich 3, 4 und 6 bearbeitet.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand der KSJ setzt sich aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in,
dem Schatzmeister und Jugendsprechern/innen zusammen.
- Die Jugendsprecher leiten die Kommissionen der Sportjugend, deren Arbeitsinhalt vom
Vorstand festgelegt wird.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wer einer Mitgliedsorganisation des KSB angehört ist in den Vorstand wählbar.
- Der Vorstand erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Satzung des KSB HBN und der
vorliegend Jugendordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner gewählten Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Kommissionen
zur Planung und Durchführung der im §7, Punkt 2. genannten Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen einberufen. Er muss dazu personelle Vorschläge von den Mitgliedsorganisationen einholen.
Die Kommissionen werden vor den zuständigen Vorstandsmitgliedern geleitet. Die Kommissionen nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr und bereiten Beschlüsse des Vorstandes vor. Die Tätigkeit der Kommissionen endet spätestens mit der Wahlperiode der Vorstandes.
§ 9 Arbeitskreise
Der Vorstand kann für zeitlich begrenzt Aufgaben Arbeitskreise berufen, deren Tätigkeit spätestens mir der Wahlperiode des Vorstandes endet. Für deren Beschlüsse gelten die gleichen Regelungen wie für Kommissionen.
§ 10 Stellung
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der KSJ hat ihren Sitz in der Geschäftsstelle des KSB HBN und wird vom Geschäftsführer geleitet.
§ 11 Arbeitsweise
Die Geschäftsstelle der KSJ arbeitet im Auftrag und nach Weisung des Vorstandes. Der Geschäftsführer des KSB HBN für ist die Belange der KSJ mit verantwortlich.
§ 12 Vertretung
Die KSJ wird durch ihre/n Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die/Der Vorsitzende ist gemäß §8 der Satzung des KSB HBN Mitglied des Vorstandes des KSB HBN.
§ 13 Vereinsjugendordnung
Vereine mit Jugendarbeit haben eine eigenständige Jugendordnung durch die Jugendversammlung zu beschließen und durch den Vorstand bestätigen zu lassen.
§ 14 Gültigkeit
Alle nicht in dieser Jugendordnung aufgeführten Bestimmungen regeln sich nach der Satzung des KSB HBN sowie dessen Ordnungen.
Die vorliegende Jugendordnung wurde mit Beschluss des Kreisjugendtages am 17. März 1995 bestätigt.
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