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Home News - Archiv Archiv 2021 Weiterhin keine Lockerungen im Thüringer Sport

Weiterhin keine Lockerungen im Thüringer Sport

An Trainings- geschweige denn Wettkampfbetrieb ist weiterhin nicht zu denken. Dies ist das Ergebnis der politischen Entscheidungsträger in Thüringen hinsichtlich der Lockerungen im Sport und speziell dem Amateurfußball.

Am letzten Freitag wurde die Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnamen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Dezember 2020 durch das zuständige Ministerium geändert. Doch es gibt vorerst, exakt bis zum 31. März 2021, keine Lockerungen, was den organisierten Sportbetrieb, insbesondere den Amateurfußball, betrifft. Dies kann man unter dem § 11 der oben genannten Verordnung nachlesen...

§ 11 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,

2. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,

3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie

4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von

a) Profisportvereinen,

b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).

(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt."

Die komplette 3. Thüringer Verordnung findet ihr hier.

 

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„Es hat einen Grund, dass wir uns der Natur zuwenden, wenn wir nach uns selbst suchen.“

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