Kreissportbund Hildburghausen e.V.

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Satzung des Kreissportbundes Hildburghausen e.V.

Beschluss des Kreissporttages am 11.09.2015

Präambel

Der Landessportbund Thüringen (LSB Thüringen) gliedert sich gemäß § 10 Absatz 1 seiner Satzung regional entsprechend den kommunalpolitischen Kreisgrenzen des Freistaates Thüringen in Kreissportbünde bzw. bei kreisfreien Städten in Stadtsportbünde.

Die Kreis- und Stadtsportbünde sind rechtlich selbständige Vereine (eingetragene Vereine). Sie organisieren sich nach Maßgabe einer einheitlichen Satzung (§ 10 Absatz 3 der Satzung des LSB Thüringen).

Die Kernsatzung gliedert sich in verbindliche Satzungsbestimmungen, die von den Kreis- und Stadtsportbünden zu übernehmen sind und in variable Satzungsbestimmungen, die von den Kreis- und Stadtsportbünden nach eigenem Ermessen abgeändert und den individuellen Erfordernissen angepasst werden können.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kreissportbund Hildburghausen e.V., nachfolgend - Kreissportbund - genannt.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildburghausen unter der Nr. VR 048 eingetragen und hat seinen Sitz in Hildburghausen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Sein Wirkungsbereich ist das Gebiet des Landkreises Hildburghausen.

§ 2 Grundsätze, Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Kreissportbund sieht sich dem von den Mitgliedsorganisationen des LSB Thüringen beschlossenen Leitbild „Mitten im Sport – Mitten im Leben“ und dessen Grundsätzen verpflichtet.
  2. Der Kreissportbund als regionale Gliederung des LSB Thüringen setzt sich gemeinsam und abgestimmt mit ihm für die Wahrung der Einheit des Sports und der Solidarität des organisierten Sports nach innen und außen ein.
  3. Grundlage des Wirkens des Kreissportbundes ist sein Bekenntnis und das seiner Mitglieder, Organe und Gremien zur freihetlich demokratischen Grundordnung.
  4. Der Kreissportbund ist offen für alle Menschen, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, gesellschaftlichen Stellung, Parteizugehörigkeit, Rasse, Religion und Weltanschauung, sofern sie nicht rassistische, nationalistische oder faschistische Ziele vertreten. Der Kreissportbund wirkt Ausländerfeindlichkeit und jedwedem politischem oder sonstigem Extremismus entgegen.
  5. Der Kreissportbund verurteilt jegliche Form von Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexueller Art und Ausprägung.
  6. Der Kreissportbund tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein.
  7. Der Kreissportbund bekennt sich zur Verwirklichung der Gleichstellung und setzt sich für die Förderung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern ein.
  8. Der Kreissportbund tritt für Erhaltung, Wiederherstellung und Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre schonende Nutzung durch den Sport ein.
  9. Der Zweck des Kreissportbundes ist die allgemeine und umfassende Pflege und Förderung des Sports für alle Altersklassen und für alle Fachrichtungen.
  10. Der Kreissportbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  11. Der Kreissportbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  12. Mittel des Kreissportbundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3, Nr. 26 a EStG beschließen.
  13. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreissportbundes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben des Kreissportbundes

  1. Als regionale Untergliederung des Landessportbundes Thüringen e.V. erfüllt der Kreissportbund die Aufgaben des LSB Thüringen im Kreisgebiet, soweit diese in seine regionale Kompetenz fallen.
  2. Der Kreissportbund fördert und unterstützt im Einvernehmen mit dem LSB seine Vereine und Verbände, insbesondere bei:
  • der Vertretung der Interessen gegenüber Landkreis, Städten und Gemeinden sowie deren politischen Gremien
  • der Beratung und Unterstützung innerhalb der Vereinsentwicklung
  • der Förderung des Kinder- und Jugendsports, Breiten- und Leistungssports sowie der Jugendverbandsarbeit
  • der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Sporthelfern der Schulung von Vereinsvorständen
  • der Umsetzung von Projekten
  • der Förderung von Ehrenamt und freiwilligen Engagement.

   3. Der Kreissportbund pflegt die Zusammenarbeit mit den kommunalen Gebietskörperschaften und bildet Kooperationen mit anderen Organisationen sowie der Wirtschaft auf kommunaler und regionaler Ebene.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder der Kreissportbünde sind:

a. Die Sportvereine des LSB Thüringen, die ihren Sitz im Gebiet des Kreissportbundes haben.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LSB Thüringen werden sie in ein und demselben organisatorisch zusammengefassten Antragsverfahren zugleich Mitglied im für den Verein zuständigen Kreissportbund.

Die Beendigung der Mitgliedschaft im LSB Thüringen zieht die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund nach sich. Entsprechendes gilt auch für die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissportbund. Eine Mitgliedschaft nur im Kreissportbund oder nur im LSB Thüringen ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt aus dem Kreissportbund / LSB Thüringen ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erklären.

Die Austrittserklärung muss mindestens einer der beiden vorgenannten Organisationen rechtzeitig zugehen.

Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium des LSB Thüringen nach Anhörung

des zuständigen Kreissportbundes.

Auf § 12 Abs. 3 Ziffer 3 der Satzung des LSB Thüringen wird verwiesen.

Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor:

  • bei Handlungen, die sich gegen den Kreissportbund oder den LSB Thüringen, seinen Zweck, seine Ziele und Aufgaben sowie ihr Ansehen richten und die Belange des Sports schädigen,
  • bei groben Verstößen gegen die Satzung des Kreissportbundes und/oder gegen die Satzung des LSB Thüringen und/oder den Ordnungen,
  • bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des Kreissportbundes trotz schriftlicher Abmahnung,
  • bei fehlender Mitgliedschaft in einem Verband gemäß § 11 Abs. 2 und 3 der Satzung des LSB Thüringen,
  • bei Verlust der Gemeinnützigkeit,
  • bei Beitragsrückständen oder sonstigen bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreissportbund oder dem LSB Thüringen sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger schriftlicher Mahnung,
  • bei Nichtabgabe der Mitgliederbestandserhebung entsprechend der LSB-Vorgabe nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
  • bei einem groben Verstoß gegen die Werte und Grundsätze des Kreissportbundes und des LSB Thüringen, insbesondere durch Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung oder auch nonverbaler Handlungen von Mitgliedern oder Funktionären des Sportvereins auch außerhalb ihrer Vereinstätigkeit oder der Mitgliedschaft in rechtsextremen und Fremdenfeindlichen Parteien oder Organisationen und der Verein es unterlässt, diesen Handlungen wirksam zu begegnen bzw. sich von diesen Personen zu trennen.

b. Gebietsrelevante regionale Untergliederungen von Sportfachverbänden des LSB Thüringen, deren Sportart in mindestens einem dem Kreissportbund angehörenden Mitgliedsverein des LSB Thüringen betrieben wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.

§ 5 Ehrenvorsitz / Ehrenmitgliedschaft

  1. Der Kreissportbund kann an besonders verdiente Persönlichkeiten des Sports eine Ehrenmitgliedschaft vergeben. Ein Ehrenvorsitz kann nur an ehemalige Vorsitzende des KSB Hildburghausen vergeben werden.
  2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme einzuladen.

§ 6 Satzungszusammenhang von Kreissportbund und Landessportbund Thüringen

  1. Der Kreissportbund nimmt die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben nach freiem Ermessen wahr.
  2. Die Satzung des Kreissportbundes und die ergänzenden Ordnungen und Beschlüsse müssen sich in die Satzungen, Zielsetzungen und Beschlüsse des LSB Thüringen einfügen und sollen keine Widersprüche dazu enthalten.
  3. Satzungsänderungen bezüglich der Bestimmungen der Kernsatzung (§§ 1, 2, 3, 4, 5 Buchst. a, 6 Ziffer 1, 7 Ziffer 1, §§ 10, 12, 13 und 14) erfolgen für alle Kreissportbünde und Stadtsportbünde im LSB Thüringen einheitlich. Sie bedürfen der Initiative oder Zustimmung der Mitgliederversammlung des LSB Thüringen und werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  4. Der Kreissportbund verpflichtet sich, die von der Mitgliederversammlung des LSB Thüringen beschlossenen Satzungsänderungen zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung des Kreissportbundes zu setzen.

§ 7 Organe

Die Organe des Kreissportbundes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium.

§ 8 Mitgliederversammlung (Kreissporttag)

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vertreter der Mitgliedsvereine und der dem Kreissportbund angehörenden regionalen Mitgliedsverbände. Sie wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Auf der Mitgliederversammlung sind die Delegierten für die Mitgliederversammlung des LSB Thüringen zu wählen. In dem Jahr, in dem der Landessporttag des LSB Thüringen stattfindet, heißt die Mitgliederversammlung "Kreissporttag". Dieser wird rechtzeitig vor dem Landessporttag tagen. Auf dem Kreissporttag werden die Delegierten des Kreissportbundes für den Landessporttag sowie das Präsidium des Kreissportbundes gewählt.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  • Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
  • Bestätigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Präsidiums
  • Wahl des Präsidiums
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des LSB Thüringen
  • Beschlussfassung zu Mitgliedsbeiträgen
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Ordnungen
  • Beschlussfassung über Anträge

3. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge zur Tagesordnung müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreissportbund eingegangen sein. Die nachträglich eingereichten Anträge werden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4.Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Kreissportbundes sind grundsätzlich nicht dringlich.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach freiem Ermessen des Präsidiums statt oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird. Für die Einberufung und Durchführung der außerordentliche Mitgliederversammlung sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.

6. Stimmenverteilung

a. Jedes Mitglied sowie die Mitglieder des Präsidiums haben eine Stimme. Stimmberechtigt sind der von den Mitgliedsvereinen entsandte Vertreter, der Vertreter der regionalen Untergliederungen der Sportfachverbände sowie die Präsidiumsmitglieder.

b. Zusätzlich erhält jeder Mitgliedsverein pro angefangene weitere 250 Mitglieder eine weitere Stimme.

c. Die gebietsrelevanten regionalen Untergliederungen der Sportfachverbände des LSB Thüringen erhalten pro weitere angefangene 500 gebietsangehörige Mitglieder eine weitere Stimme. Ein Vertreter kann mehrere Stimmen eines Mitgliedes ausüben.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen hingegen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Im Einzelfall kann auf Antrag eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden.

8. Für die Durchführung von Wahlen gilt die Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Präsidium des Kreissportbundes


1. Dem Präsidium gehören an:

  • der Präsident
  • drei Vizepräsidenten
  • Vizepräsident für Verwaltung und Marketing
  • Vizepräsident für Breiten-, Gesundheits- und Seniorensport
  • Vizepräsident für Leistungssport
  • der Schatzmeister
  • der Ehrenpräsident
  • der Vorsitzende der Kreissportjugend
  • ein Vertreter des mitgliedsstärksten Sportfachverbandes
  • zwei Beisitzer aus den Reihen der Sportvereine
  • Geschäftsführer/Vereinsberater (beratend)

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Kreissportbund gemeinsam.

3. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die gewählten Präsidiumsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Während der Wahlperiode frei werdende Präsidiumspositionen werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch das Präsidium kommissarisch besetzt. Die nächste Mitgliederversammlung besetzt die frei gewordene Präsidiumsposition durch Ersatzwahl für den Zeitraum bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode.

§ 10 Ordnungen


Der Kreissportbund kann seinen Tätigkeitsbereich individuell durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe regeln. Er kann sich zu diesem Zweck insbesondere eine

  • Geschäftsordnung,
  • Finanzordnung,
  • Jugendordnung,
  • Ehrenordnung

geben.

§ 11 Beiträge


Der Kreissportbund kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Die Höhe und die Fälligkeit werden auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Näheres regelt eine Beitragsordnung.

§ 12 Finanzierung

  1. Der Kreissportbund finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche und private Zuwendungen, Vermarktungserlöse und sonstige Einnahmen.
  2. Eine weitere Förderung erhält der Kreissportbund auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinie des LSB Thüringen.
  3. Kreissportbund und LSB Thüringen können ein gemeinsames Einzugsverfahren für ihre Mitgliedsbeiträge vereinbaren.

§ 13 Verwaltung des Kreissportbundes

  1. Zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben kann der Kreissportbund eine Geschäftsstelle unterhalten.
  2. Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter erfolgt durch das Präsidium auf der Grundlage des durch die Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsplanes.

§ 14 Kreissportjugend

  1. Die Kreissportjugend ist die Jugendorganisation des Kreissportbundes, welche in besonderer Weise die Jugend- und Jugendsozialarbeit fördert.
  2. Die Kreissportjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch das Präsidium des Kreissportbundes bedarf. Im Rahmen dieser Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Kreissportbundes arbeiten und beschließen die Organe der Kreissportjugend in eigener Verantwortung.
  3. Die Kreissportjugend verfügt über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
  4. Die Kreissportjugend wird im Rechtsverkehr vom Kreissportbund vertreten.

§ 15 Kassen- und Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten Organs sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Kreissportbundes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr stichprobenartig sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.

§ 16 Auflösung des Kreissportbundes


Für die Auflösung des Kreissportbundes ist die Mitgliederversammlung zuständig.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der Stimmberechtigten des Kreissportbundes sowie der Zustimmung der Mitgliederversammlung des LSB Thüringen.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem LSB Thüringen zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Kreissportbundes abwickeln.

Bei Auflösung des Kreissportbundes oder beim Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das nach dem Ausgleich der Verbindlichkeit noch vorhandene Vermögen an den LSB Thüringen, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige satzungsgemäße Zwecke im Kreisgebiet zu verwenden hat.

Eine Auflösung des Kreissportbundes ist erforderlich, wenn in Folge einer Gebietsreform des Freistaates Thüringen die Mitgliedsvereine des Kreissportbundes in einem anderen Kreis- oder Stadtsportbund des LSB Thüringen übernommen werden.


§ 17 Gleichstellungsbestimmung


Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

Die Satzung in ihrer Fassung vom 22.08.1990, geändert am 20.01.1995, am 12.05.2006 und am 07.11.2009 wird durch den Beschluss des Kreissporttages vom 11.09.2015 geändert.


 

Spruch des Monats Juli

"Man kann das Licht eines anderen reflektieren, aber strahlen kann man nur mit seinem eigenen Licht."

- Deutsches Sprichwort -

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