Kreissportbund Hildburghausen e.V.

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Home KSB Hildburghausen Unsere Wahlordnung

Wahlordnung des KSB Hildburghausen e.V.

  1. Die Wahl wird durch eine Wahlkommission geleitet. Die Wahlkommission besteht aus 3 Mitgliedern, die aus den Reihen der Delegierten vorzuschlagen und in offener Abstimmung zu wählen sind. Die Mitglieder der Wahlkommission können selbst nicht für eine Wahlfunktion kandidieren.
    Die Wahlkommission kann zur Ermittlung des Wahlergebnisses Hilfskräfte einsetzen.
  2. Wählbar in den Vorstand des Kreissportbundes Hildburghausen e. V. sind nur volljährige Mitglieder eines Sportvereins im LSB Thüringen. Für den ehrenamtlichen Vorstand und die Prüforgane können Sportfreundinnen und Sportfreunde, die hauptamtlich in der Geschäftsstelle des Kreissportbundes tätig sind, nicht kandidieren.
  3. Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist eine offene Wahl auf Antrag zulässig.
  4. Abwesende können gewählt werden, sofern eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Kandidatur vorliegt.
  5. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Mehrheit ist erreicht, wenn ein Kandidat mehr Stimmen, als die anderen Kandidaten zusammen, erhält.
    Gelingt dies keinem Kandidaten, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen zwei Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
  6. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  7. Bei der Wahl der Mitglieder der Prüforgane sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
  8. Auf der Basis der in der Satzung festgelegten zahlenmäßigen Stärke des jeweils zu wählenden Organs erfolgt die Aufstellung der Kandidaten und deren Wahl in getrennten Wahlvorgängen. Die Reihenfolge der getrennt zu wählenden Mitglieder des Vorstandes regelt die Satzung. Dies trifft gleichfalls für die Prüforgane zu.
  9.  Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat das Recht, zu den Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Fragen zu stellen, Einwände gegen Kandidaten zu erheben und neue Vorschläge zu unterbreiten.
  10. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen behandelt.
  11. Die Kandidaten stellen sich vor und beantworten an sie gerichtete Fragen.
  12. Die Wahlversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme in die Kandidatenliste.
 

Spruch des Monats März

"Ist man in kleinen Dingen nicht geduldig, bringt man die großen Vorhaben zum Scheitern."

- Konfuzius -

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